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BAG, 14.03.1968 - 2 AZR 197/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kündigung - Strafantritt
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 29.11.1966 - 1 Ca 938/64
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.1967 - 3 Sa 228/66
- BAG, 14.03.1968 - 2 AZR 197/67
Papierfundstellen
- NJW 1968, 1350
- DB 1968, 1138
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83
Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des …
Nach der Entscheidung des erkennenden Senates vom 14. März 1968 - 2 AZR 197/67 - (AP Nr. 2 zu § 72 HGB mit zust. Anm. von Herschel) hat der Gesetzgeber in dieser Vorschrift die drei genannten Tatbestände "wertneutral" auf die gleiche Stufe gestellt und damit zum Ausdruck gebracht, daß es ihm allein auf die tatsächliche Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers ankommt.Im Urteil vom 14. März 1968 (aaO) hat der erkennende Senat ohne nähere Begründung die Verbüßung einer Reststrafe von über fünf Monaten als eine längere Freiheitsstrafe des Arbeitnehmers als wichtigen Grund gewertet, der den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
- BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
Außerordentliche Kündigung
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und vergleichbaren Tarifbestimmungen kann auch dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber zwar zunächst eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum, nicht jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (vgl. BAG 14. März 1968 - 2 AZR 197/67 - AP HGB § 72 Nr. 2). - LAG Berlin, 01.12.1986 - 9 Sa 89/86
Fristlose Kündigung; Kündigung; Öffentlicher Dienst; Untersuchungshaft; …
Es muß sich keinesfalls bereits um die Verbüßung einer rechtskräftig ausgesprochenen längeren Freiheitsstrafe handeln, die als Kündigungsgrund anerkannt ist (vgl. dazu BAG vom 14.03.1968, DB 1968, 1138; s. auch BAG vom 15.11.1984, SAE 1986, 5 ff.).